Suchwörter: § 5 Abs. 6 StVO; § 41 StVO, Zeichen 295; Lkw überholen, langsameres Fahrzeug § 5 Abs. 6 StVO, ähnlich langsamere Fahrzeuge Zeichen 265; Landstraße, Fahrstreifenbegrenzung; Fahrbahnbegrenzung; Höchstgeschwindigkeit Lkw auf Landstraßen;
1.) Was viele Pkw-Fahrer nicht wissen:
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen außerhalb geschlossener Ortschaften für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, 60 km/h (!), § 3 Abs. 3 Nr. 2 b) aa StVO.
Lkw dürfen auf Landstraßen also nur maximal 60 km/h fahren!
2.) Was viele Lkw-Fahrer nicht wissen:
Wer ein
langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen, § 5 Abs. 6 Satz 2 StVO.
Lkw müssen auf Landstraßen Pkw überholen lassen, dürfen hierzu kurzzeitig ausweichend den Seitenstreifen benutzen und müssen notfalls sogar anhalten. Sie dürfen den Seitenstreifen aber nicht dauerhaft befahren.