Das Verwaltungsgericht bestätigte die Pflicht der Klägerin das Klebekennzeichen zu entfernen. Das Klebekennzeichen erfülle nicht die einschlägigen Vorschriften. Für eine Ausnahmegenehmigung sei es nicht ausreichend, dass die Klägerin schon 7 Jahre verbotswidrig mit dem Klebekennzeichen herumfahre. Auch seien ästhetische Gründe oder Kosten für die Beseitigung und Neulackierung nicht ausreichend.
Einen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung gäbe es nur, wenn die Befestigung eines herkömmlichen Kennzeichens an einem Fahrzeug technisch nicht möglich sei. Der Hersteller Mazda habe aber mitgeteilt, dass ein normales Kennzeichen ohne weiteres angebracht werden könne.
- Verwaltungsgericht Koblenz vom 06.04.2009, 3 K 904/08.KO -