Mittwoch, 19. August 2009
Ein Arbeitnehmer hatte durch die Altersteilzeitvereinbarung sein zuvor unbefristetes Arbeitsverhältnis in ein befristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt und nach Ende des Freizeitblocks Arbeitslosengeld beantragt. Die Agentur für Arbeit verhängte eine Sperrfrist von 12 Wochen, weil der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit im Anschluss an das Ende der Altersteilzeit durch sein Verhalten beim Abschluss des Altersteilzeitvertrages selbst verursacht habe. Hiergegen wehrte sich der Arbeitnehmer vor dem Sozialgericht.
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