Der vorfahrtsberechtigte Kraftfahrer, der an der besagten Kreuzung von rechts kam hatte nämlich gegenüber dem Gericht angegeben, dass er zunächst nach links geschaut habe und den Unfallgegener langsam von links kommend auf die Kreuzung habe zufahren sehen. Daher sei er davon ausgegangen, dass der Unfallgegner seine Vorfahrt beachten werde. Gleichwohl sei der Unfallgegner dann ohne zu bremsen weitergefahren, so dass es zur Kollision kam. Diese konnte der Vorfahrtsberechtigte nach eigenen Angaben nicht mehr verhindern, weil er kurz vor dem Abbiegen nach links nur nach rechts geschaut habe, um auch eventuellen Verkehr von rechts zu beachten.
Dass aber sei sein Fehler gewesen, so das Gericht. Als idealtypischer Autofahrer hätte er unter Beachtung von § 1 Absatz 1 der Strassenverkehrsordnung (StVO) unmittelbar vor dem Abbiegen seinen Blick nochmals nach links wenden müssen, um zu Prüfen, ob der herannahende Unfallgegner ihm seine Vorfahrt auch tatsächlich gewähre.
§ 1 Absatz 1 der StVO verlange nämlich auch von dem vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmer ständige Vorsicht. Wegen dieses Verstosses gegen § 1 der StVO trete die Betriebsgefahr für das von dem vorfahrtsberechtigten Autofahrer geführte Kraftfahrzeug nicht völlig zurück. Vielmehr trage der Vorfahrtsberechtigte eine Mitschuld von 20 %.
- OLG Saarbrücken vom 3.2.2009, 4 U 402/08 - 124 -