Gemäss § 45 Abs. 9 Satz 2 der Strassenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen Beschränkungen und Verbote des fliessenden Verkehrs von der Verwaltungsbehörde angeordnet werden, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko insbesondere für Leib, Leben und Eigentum erheblich übersteigt.
Dies ist bei den vorhandenen Strecken unter anderen deshalb der Fall, weil dort Steigungs- und Gefällstrecken vorhanden sind, teilweise wegen Kurven die erforderliche Sichtweite zum Anhalten nicht erreicht wird, eine dichte Abfolge von Anschlussstellen vorliegt, ein Standtreifen nicht vorhanden ist, überdurchschnittliches Verkehrsaufkommen und überdurchschnittliche Unfallraten vorliegen.
Die Vorinstanzen in Bayern haben die Klage des Transportunternehmers aus diesem Grund abgewiesen. Die Revision des Klägers vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hiergegen blieb ohne Erfolg.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hatte dem Kläger jedoch teilweise Recht gegeben und einzelne Überholverbote für Lkw aufgehoben, weil auf diesen Streckenabschnitten ein unterdurchschnittliches Unfallrisiko bestand und daher eine das allgemeine Risiko erheblich übersteigende Gefahr im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO nicht bestand. Die Revision des Landes Hessen hiergegen vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig blieb ebenfalls ohne Erfolg.
Verfahrensrechtlich interessant ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem vorliegenden Zusammenhang entschieden hat, dass die Rechtsmittelfrist (Jahresfrist) Verkehrszeichen angreifen zu können für den Bürger ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab dem der Bürger erstmalig auf diesen Verkehrszeichen triff. Die Gegenmeinung vertrat die Ansicht, die Jahresfrist beginne bereits mit dem Zeitpunkt des Aufstellens des Verkehrszeichens zu laufen.
- BVerwG 3 C 32.09 und BVerwG 3 C 37.09 vom 23.09 2010 -
Vorinstanzen
BVerwG 3 C 32.09:
VG Wiesbaden, Urteil vom 30.06.2006 - VG 7 E 1192/05 (1)
VGH Kassel, Urteil vom 15.05.2009 - VGH 2 A 2307/07
BVerwG 3 C 37.09:
VG München, Urteil vom 14.11.2007 - VG M 23 K 06.4245 und M 23 K 06.4246
VGH München, Urteil vom 27.07.2009 - VGH 11 BV 08.481