Anlass für die Gesetzesänderung war, dass Kinder bis zu diesem Alter schnelle, komplexe und unübersichtliche Verkehrsabläufe nicht richtig einschätzen können. Dies gilt nach dem Gesetzeswortlaut aber nicht für Kinderunfälle mit Fussgängern oder Fahrradfahren als Unfallgegner.
Für den ruhenden Verkehr hat der BGH nun aber entschieden, dass Kinder grundsätzlich schon ab 7 Jahren haften und nicht erst ab 10 Jahren. In dem ersten Fall war ein neunjäriges Kind mit seinem Scateboard, in dem zweiten und dritten Fall waren neunjährige Kinder mit ihren Fahrrädern jeweils gegen ordnungsgemäss abgestellte Autos geprallt und hatten diese beschädigt.
Bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres haften Kinder nach dem Gesetz gar nicht. Soweit Kinder ab dem 7. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres grundsätzlich haften kommt es darauf an, ob sie in dem jeweils konkreten Schadensfall die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten.
Immer wieder wird falsch dargestellt, dass Eltern in den Fällen, in denen die Kinder nicht selbst verantwortlich sind für ihre Kinder haften. Das ist unzutreffend. Eltern haften nur dann für ihre minderjährigen Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und der Schaden bei gehöriger Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht trotzdem eingetreten wäre. Solche Verletzung der Aufsichtspflicht ist bei den Eltern oft nicht gegeben oder den Eltern nicht nachzuweisen. Dann aber haften Eltern für den Schaden den ihre Kinder angerichtet haben nicht.
Eltern müssen auch nicht für Schadensersatzforderungen aufkommen, die zwar gegen ihre Kinder bestehen, aber nicht gegen die Eltern selbst. Hier kommt es darauf an, ob die Kinder eigenes Vermögen haben. Auf das Vermögen der Eltern kann nicht zugegriffen werden.
Immer gilt, dass der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung für Eltern und Kinder unbedingt und dringend zu empfehlen ist. Im Schadensfall bezahlt die private Haftpflichtversicherung auch den Rechtsanwalt, um unberechtigte Schadensersatzforderungen abzuwehren.
- BGH vom 30.11.2004 VI ZR 335/03 -
- BGH vom 30.11.2004 VI ZR 365/03 -
- BGH vom 21.12.2004 VI ZR 276/03 -
Hinweis:
Verstösst der Kraftfahrer im ruhenden Verkehr jedoch selbst gegen Verkehrsvorschriften kann dies dazu führen, dass er auf seinem Schaden sitzen bleibt. Zum Beispiel wenn ein Kind zwischen sieben Jahren und zehn Jahren mit seinem Fahrrad unabsichtlich gegen ein unzulässig auf dem Gehweg geparten Pkw fährt und diesen beschädigt,
(AG München vom 30.07.2009; 331 C 5627/09).