und kommt es deshalb zu einem Auffahrunfall, haftet der Wendende mit einer Mitverschuldensquote von 50% obwohl das Wenden an dieser Stelle gar nicht verboten war.
Dieses überraschende Ergebnis folgt direkt aus dem Gesetz. In der Strassenverkehrsordnung (StVO) ist bestimmt, dass sich der Fahrzeugführer beim Wenden so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist und sich der Fahrzeugführer erforderlichenfalls einweisen lassen muss, § 9 Abs. 5 StVO.
Entprechend hat das Oberlandesgericht Saarbrücken unter Hinweis auf den Unterschied zwischen dem "links Abbiegen" und dem "Wenden" entschieden. Wenn in einem Bogen auf derselben Fahrbahn weitergefahren wird, liegt ein "Wenden" im Sinne der StVO vor. Wenn erst eine nicht unerheblichen Strecke geradeaus gefahren werden muss, um dann in die Gegenrichtung fahren zu können, liegt ein zweimaliges Abbiegen nach links vor.
- OLG Saarbrücken vom 15.4.2008, 4 U 193/07-81 -