Das Bundesverwaltungsgericht in Kassel hat dem nun letztinstanzlich widersprochen. Zwei medizinisch-psychologische Gutachten (abgekürzt „MPU“; Volksmund: „Idiotentest“) hätten zum Nachteil des Klägers ergeben, dass der Kläger sein Trinkverhalten nicht stabil geändert habe und er daher zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen im Strassenverkehr nicht hinreichend trennen könne.
Es sei gutachterlich festgestellt worden, dass der Kläger chronisch überhöht Alkohol geniesse und damit einhergehend unfähig sei, die bei einer alkoholisierten Teilnahme am Strassenverkehr drohenden Gefahren realistisch einzuschätzen. Daher sei er erst dann wieder geeignet als Kraftfahrer am Strassenverkehr teilnehmen zu dürfen, wenn er sein Trinkverhalten gefestigt geändert habe.
I. Instanz: VG Potsdam vom 14.08.2007 - VG 10 K 881/07
- BVerwG vom 21.05.2008 - 3 C 32.07 -
Anmerkung: Die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgericht überzeugt nicht. Ein Führerscheininhaber, der nicht als Kraftfahrer, sondern als Fahrradfahrer alkoholisiert am Strassenverkehr teilnimmt zeigt gerade nachvollziehbar und offenkundig, dass er sehr wohl die mit einer Teilnahme am Strassenverkehr einhergehenden Gefahren erkannt und beachtet hat. Deshalb fährt er ja alkoholisiert ein Fahrrad und kein Kraftfahrzeug, obwohl er eine Fahrerlaubnis hat. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat Recht, das Bundesverwaltungsgericht hatte aber das letzte Wort.
Also ist derzeit als geltendens Recht zu beachten dass einem Radfahrer ab 1,6 Promille die Fahrerlaubnis entzogen wird, wenn die nachfolgend angeordnete medizinisch-psychologische Untersuchung negativ ausgeht.
Hinweis: Ein Ersttäter, der mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille am Strassenverkehr teilnimmt steht unter dem Generalverdacht Alkoholiker zu sein. Daher ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ab 1,6 Promille die medizinisch-psychologische Untersuchung an. Ein Alkoholiker ist zur Teilnahme am Strassenverkehr ungeeignet, soweit er sein Trinkverhalten nicht nachhaltig ändert.