Das Amtsgericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass Kinder zwischen sieben und zehn Jahren zwar grundsätzlich für Schäden haften, die sie an Kraftfahzeugen im
ruhenden Verkehr verursachen. (Für Schäden an Kraftfahrzeugen im fliessenden Verkehr sind sie gemäss § 828 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht verantwortlich.) Das Kind hafte aber nicht, wenn sich der Kraftfahrer im ruhenden Verkehr verkehrswidrig verhalte und unerlaubt auf dem Gehweg parke. Das Kind sei schliesslich rechtlich verpflichtet mit seinem Fahrrad auf dem Gehweg zu fahren. Wenn sich dann kindesgemässe Schwierigkeiten eine grösseres Hindernis zu umfahren realisierten müsse der Geschädigte den Schaden selbst tragen. Das Verbot auf Gehwegen zu parken gelte ja gerade auch deshalb.
Auch die Eltern des Kindes hätten nicht ihre Aufsichtspflicht verletzt, weil schulpflichtige Kinder nicht ständig beim Fahrradfahren beaufsichtigt werden müssten. Dass das Kind die Verkehrsregeln kannte zeige sich dadurch, dass es ordnungsgemäss den Geweg befuhr. Es hätte auch keine Veranlassung für die Eltern bestanden das Kind aufzufordern vor Hindernissen abzusteigen, weil Kinder sich der Herausforderung stellen müssten Hindernisse umfahren zu lernen .
Schliesslich wäre es dem Kraftfahrer zuzumuten gewesen sein Fahrzeug verkehrsgerecht abzustellen.
- Amtsgericht München vom 30.07.2009; 331 C 5627/09 -