Der Wählhebel vom Automatikgetriebe war laut Polizei nicht richtig eingerastet, so dass sich das Auto die Waldhausener Straße abwärts in Bewegung setzte. Verletzt wurde niemand. An Auto und Hauswand entstand Sachschaden.
Rechtslage, § 14 Absatz 2 Satz 1 StVO
"Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird."
Der Bundesgerichtshof in Strafsachen hat die in
§14 Abs. 2 S. 1 StVO beschriebenen allgemein formulierten Pflichten des Fahrers konkretisiert:
Grundsätzlich sind alle am Fahrzeug dafür vorgesehenen Sicherungseinrichtungen zu betätigen.
Auf Abschüssigen Gelände ist eine doppelte Sicherung erforderlich durch
a) festes Anziehen der Feststellbremse (meistens Handbremse); und
b) Einlegen des kleisten gegenäufigen Ganges; und in steilem Gelände zusätzlich die dritte Sicherung
c) einschlagen der Vorderräder bergwärts bzw gegen den Bordstein.
Bei Lkw über 4 t ist das Mitführen von Bremsklötzen vorgeschrieben, die untergelegt werden müssen, § 41 Absatz 14 StVZO.
Bei einem einzeln abgestellten Anhänger ist eine zweite Bremse erforderlich.
Auch wenn die Notwendigkeit einzelner Sicherungseinrichtungen nicht durchschaut wid, muss der Fahrer alle Sicherungen betätigen, weil er jederzeit damit rechnen muss, dass einzelne Sicherungen z.B. infolge von Abnutzung, eines sonstigen Defekts oder Fehlbetätigung alleine nicht ausreichen.
Vorhersehbar ist nicht nur das, was regelmässig geschieht, sondern alles was nach nach der Lebenserfahrung
MÖGLICH ist, z.B. das Anstossen eines abgestellten Fahrzeuges durch andere Verkehrsteilnehmer.
Wenn Sicherungseinrichtungen frei zugänglich sind, wie bei einem Traktor, muss gegen unbefugte Einwirkung durch Dritte, z.B. Mitfahrer oder Kinder, Vorsorge getroffen werden.
Der Fahrer haftet bei Nichtbeachtung des vorstehenden wegen einer Ordungswidrigkeit, ggf. wegen einer Straftat durch Unterlasssen und vollumfänglich zivilrechtlich.
BGHSt 17, 181; OLG Koblenz VRS 50, 336, OLG Hamm, VRS 8 S. 155 ff;
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