Ein Pkw Fahrer hatte in einer Bausstelle unbemerkt Steine aufgeschleudert und das nachfolgende Fahrzeug beschädigt. Der Geschädigte stellte den Schädiger auf einer 500 m vom Unfallort entfernten Raststätte und hielt ihm den Unfall vor. Der Schädiger bestritt jegliche Unfallbeteiligung und fuhr weiter ohne seine Personalien zu hinterlassen.
Wenn das Strafgericht dem Veruteilten als Bewährungsauflage aufgibt den Schaden wiedergutzumachen können diese Zahlung von der Steuer als Werbungskosten abgesetzt werden. Das Abzugsverbot gemäss § 12 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes steht dem nicht entgegen.
Ein Motorradfahrer wurde bei einer Geschwindigkeitskontrolle der Polizei mittels eines Lasergerätes mit 143 km/h gemessen, obwohl nur 50 km/h erlaubt waren. Zum Messzeitpunkt war der Kradfahrer noch 145 Meter von der Messtelle entfernt. Ein Polizeibeamter wollte den Motorradfahrer mittels Polizeikelle anhalten,