Dienstag, 6. März 2012
Während der Probezeit ist die Kündigung regelmässig rechtlich einfacher. Beide Parteien, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer können mit einer zweiwöchigen Frist kündigen, wenn tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Die Probezeit darf maximal 6 Monate andauern, § 622 Abs. 2 BGB. Sie verlängert sich nicht um die
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Dienstag, 19. Januar 2010
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in § 622 (BGB) die Kündigungsfristen, die der Arbeitgeber einzuhalten hat wenn er kündigen will. Je nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber. Je länger die Betriebszugehö- rigkeit, je länger die Kündigungsfrist. § 622 Absatz 1 Satz 2 BGB macht hiervon eine Ausnahme für jüngere Arbeitnehmer, weil nach dieser Vorschrift Zeiten der Betriebszugehörigkeit, die vor dem 25. Lebensjahr des Beschäftigten liegen nicht berücksichtigt werden.
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