1.) Ein "Hoverboard" - (richtige Bezeichnung "E-Board" weil der Begriff "Hoverboard" aus der Science-Fiction-Filmkomödie "Zurück in die Zukunft II" stammt und es dort ein schwebendes Skateboard ohne Räder und Bodenkontakt analog einer "Hovercraft" ist), - ist ein elektrisch betriebenes, zweispuriges, Rollbrett (Skateboard in Querformat) ohne Lenkstange, auf dem sich eine Person stehend fortbewegen kann.
Typischerweise besteht das E-Board aus einer zweirädrigen Achse mit zwei kleinen Plattformen, auf denen der Fahrer steht. Das E-Board hält sich (ähnlich einem Segway) durch eine elektronische Antriebsregelung selbst in Balance und wird über Gewichtsverlagerung und die Fußstellung des Fahrers gesteuert.
2014 kamen die Geräte erstmals in China auf; seit 2015 machten zahlreiche Prominente das E-Board in den Vereinigten Staaten bekannt, (Quelle: Wikipedia).
2.) Sowohl Straßen als auch Gehwege darf man mit einem Hoverboard / e-Board nicht befahren. - Da es motorisiert ist und schneller als 6 km/h fährt, gilt es als "Kraftfahrzeug" und ist fahrerlaubnispflichtig (Klasse B für Pkw).
Außerdem liegt eine Zulassung zur Inbetriebnahme im Straßenverkehr bislang nicht vor.
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3.) Kinderspielzeug oder Pkw?
Eine gesetzliche Regelung unter die das Hoverboard fällt gibt es nicht. Schon der "Segway" machte bei der gesetzlichen Einordnung Schwierigkeiten. Seit dem 25. Juli 2009 erlaubt die „Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr“ (MobHV) grundsätzlich die Segway-Nutzung in ganz Deutschland.
Unter die MobHV fällt das Hoverboard aber nicht, schon deshalb nicht, weil es keine lenkerähnliche Haltestange hat, (§ 1 Nr. 4 MobHV).
Fahrzeuge, die schneller als 6 km/h fahren sind immer zulassungspflichtig, § 16 Abs. 2 Strassenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Das Hoverboard fährt bauartbedingt etwa bis 15 km/h schnell, also ist es zulassungspflichtig.
a) Eine
allgemeine Zulassung wie für den Segway gibt es aber nicht.
b) Bleibt nur noch die Möglichkeit einer
Einzelzulassung gemäß § 3 Abs. 1 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV).
Eine Einzelzulassung wird aber nicht erteilt werden können, weil das Hoverboard keine zweite Bremse und keine Beleuchtung nach den Anforderungen der Strassenverkehrszulassungsordnung (StVO) hat.
4.) Deshalb darf das Hoverboard / e-Board im deutschen Strassenverkehr nicht gefahren werden, also nicht auf der Strasse, nicht auf dem Radweg, nicht auf dem Gehweg und nicht in verkehrsberuhigten Zonen.
Zulässig ist die Benutzung auf privaten Grundstücken, die gegen die Benutzung von Dritten abgesperrt sind. Z. B. für Dritte nicht zugängliche Innenhöfe oder Hinterhöfe oder Indoorhallen.
5.) Sanktionen, die bei Benutzung eines Hoverboards / e-Boards drohen
a) Fahren ohne
Fahrerlaubnis Klasse Pkw (B), (früher Klasse 3), Straftat; (ist aber streitig);
b) Benutzen eines nicht
zugelassenen Fahrzeugs im Strassenverkehr, § 3 Abs. 1, § 48 FZV, 24 StVG, Ordnungswidrigkeit, (Bußgeldsache);
c) Verstoß nach dem
Pflichtversicherungsgesetz wegen Betreiben eines Kfz ohne Versicherungsschutz, § 3 Abs 1 FZV, §1, §6 PflVG, Straftat:
d) Derzeit aber kein Verstoß wegen
Steuerhinterziehung, weil das Halten von Elektrofahrzeugen steuerfrei ist, § 3 d KraftStG.
(Stand 20.11.2016)