Suchwörter: § 5 Abs. 6 StVO; § 41 StVO, Zeichen 295; Lkw überholen, langsameres Fahrzeug § 5 Abs. 6 StVO, ähnlich langsamere Fahrzeuge Zeichen 265; Landstraße, Fahrstreifenbegrenzung; Fahrbahnbegrenzung; Höchstgeschwindigkeit Lkw auf Landstraßen;
1.) Was viele Pkw-Fahrer nicht wissen:
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen außerhalb geschlossener Ortschaften für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, 60 km/h (!), § 3 Abs. 3 Nr. 2 b) aa StVO.
Lkw dürfen auf Landstraßen also nur maximal 60 km/h fahren!
2.) Was viele Lkw-Fahrer nicht wissen:
Wer ein
langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen, § 5 Abs. 6 Satz 2 StVO.
Lkw müssen auf Landstraßen Pkw überholen lassen, dürfen hierzu kurzzeitig ausweichend den Seitenstreifen benutzen und müssen notfalls sogar anhalten. Sie dürfen den Seitenstreifen aber nicht dauerhaft befahren.
.
3.) Wer muss einen vorhandenen befestigten Seitenstreifen auf Landstraßen dauerhaft benutzen?
§ 41 StVO, Zeichen 295 (durchgehende Linie) Nr. 3 b) aa) ordnet an:
Die durchgehende Linie kann auch Fahrbahnbegrenzung sein. Dann soll sie den Fahrbahnrand deutlich erkennbar machen. Bleibt rechts von ihr ausreichender Straßenraum frei
(befestigter Seitenstreifen), so ordnet sie an:
aa) Landwirtschaftliche Zug- oder Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich
langsame Fahrzeuge müssen möglichst rechts von ihr fahren.
Nur landwirtschaftlich Maschinen und ähnliche Fahrzeuge dürfen und müssen auf der Landstraße einen befestigten Seitenstreifen dauerhaft befahren und dürfen Fahrstreifen gar nicht benutzen.
4.) Definitionen:
„Befestigter Seitenstreifen“: befestigt ist der Seitenstreifen dann, wenn er asphaltiert oder gepflastert ist oder wenn er aus einem Mineralgemisch besteht. Nicht befestigt ist der Seitenstreifen, wenn er mit Gras bewachsen ist.
"Fahrstreifenbegrenzungen" sind die Begrenzungen der Fahrspuren
"Fahrbahnbegrenzungen" ist die Durchgezogenen Linie, die die Fahrspur vom Seitenstreifen abtrennt.
„Langsameres Fahrzeug, § 5 Abs. 6 StVO“ : Die Anwendung der Vorschrift ist nicht auf ist nicht auf solche Fahrzeuge beschränkt, die bauartbedingt, oder aus sonstigen Gründen nur „langsamer“ fahren können; zu ihnen gehören auch solche deren Fahrer, aus triftigen Gründen (vgl. § 3 Abs. 2 StVO – Verbot des Langsamfahrens ohne triftigen Grund) langsam fahren wollen (Olg Karlsruhe, VRS 82, 226). Dabei kann auch für den Begriff des „langsameren Fahrzeugs“ - keine bauartbedingte oder willentlich eingehaltene – Höchstgeschwindigkeit festgelegt werden; entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls, (Olg Karlsruhe, VRS 82, 226). So fährt ein „langsameres Fahrzeug, wer auf einer Straße, die eine Geschwindigkeit von 100 km/h erlaubt, nur 50 km/h fahren kann (OLG Stuttgart DAR 77, 276) oder auf längere Strecke (im entschiedenen Fall 6 Kilometer) nur mit 60 – 65 km/h fährt, obwohl er schneller fahren könnte (Olg Karlsruhe, VRS 82, 226).
„Ähnlich langsame Fahrzeuge, § 41 StVO, Zeichen 295“ (durchgezogene Linie):
Ähnlich langsam sind Fahrzeuge, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf etwa 32 km/h begrenzt ist, insbesondere land- oder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, Fahrräder, Mofas, Kutschen, Fuhrwerke. Der Begriff „langsame Fahrzeuge“ in § 5 Abs. 6 Satz 2 StVO ist nicht identisch mit den Fahrzeugen in Anl. 2 lfd. Nr. 68 – Ge- und Verbot Nr. 1c Satz 2 StVO, denn diese müssen grundsätzlich die Fahrbahn benutzen. Allerdings dürfen diese Fahrzeuge kurzfristig auf den Seitenstreifen überwechseln, um die hinter ihnen befindlichen Schnellfahrer vorbeizulassen, (Schurig / Marquardt, StVO Komm. 13. Aufl., Kirschbaum Verlag § 41 StVO Zeichen 295 S. 490 f.).