Gelbe Kennleuchte, gelbe Warnleuchte, gelbes Rundumlicht, gelbes Blinklicht für den Privatgebrauch im Strassenverkehr zulässig?

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Recht§anwalt Thomas Kloeters

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Mittwoch, 6. Mai 2015

Gelbe Kennleuchte, gelbe Warnleuchte, gelbes Rundumlicht, gelbes Blinklicht für den Privatgebrauch im Strassenverkehr zulässig?

Geschrieben von Thomas Kloeters in StVK-Zulassungsrecht um 00:13



Es gibt rechtlich drei verschiedene gelbe Blinklichter im Strassenverkehr.

Zu unterscheiden ist zwischen

(1) gelbem Blinklicht (auch) im fahrenden Betrieb benutzbar, (§ 52 Abs. 4 StVZO),
(2) ausschliesslich auf stehenden Fahrzeugen, § 53 a Abs 3 StVZO
und
(3) herkömmlichen aufstellbaren blinkenden gelben Taschenlampen bzw. Warnblinklampen (Fachbegriff: tragbare Warnleuchten) die mit Akku oder Batterie betrieben werden, (und zwar ausschliesslich unabhängig von der Lichtanlage/Stromanlage des Kfz), § 53 a Abs. 1 StVZO.



(2) Gelbes Blinklicht für den "Privatgebrauch"

Gelbes Blinklicht für den "Privatgebrauch" muss den Vorschriften gemäss § 53 a Abs 3 StVZO entsprechen und darf dann nur innen (innen auch fest angebracht) oder aussen (aber dort nicht fest angebracht) am stehenden Fahrzeug verwendet werden. Die Warnleuchte muss der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen.

§ 53 a Abs 3 StVZO lautet:


Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne dass sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, dass sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können. Sie müssen der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen.

§ 22 a Abs. 1 Nr. 12 StVZO lautet:


Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein: (...) Nr. 12 Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Absatz 4); § 22 a Abs. 1 Nr. 12 ist zwar unmittelbar nur für gelbes Blinklicht (auch) im fahrenden Betrieb gemäss § 52 Abs. 4 StVZO anwendbar, aber § 53 a Abs 3 StVZO verweist ausdrücklich auf § 22a Abs. 1 StVZO, der hierdurch auch für gelbes Blinklicht für den "Privatgebrauch" anwendbar ist.

Zwischenergebnis:

Für gelbes Blinklicht für den "Privatgebrauch" gemäss § 53 a Abs 3 StVZO ist eine amtliche Bauartgenehmigung erforderlich.


Die Bauartgenehmigung

Die Bauartgenehmigung ist ein Begriff aus den Vorschriften der deutschen Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bezüglich Fahrzeugteilen und Allgemeiner Betriebserlaubnis. Im Zuge der Globalisierung tritt an ihre Stelle heute meist die Regelung nach der EU-Konformitätsbewertung oder der ECE-Regelungen.

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Bauartgenehmigung


Die ECE-Regelungen

Etliche Staaten beteiligen sich an der Fortentwicklung der ECE-Regelungen, denn neue Technologien der Fahrzeugtechnik erfordern fortlaufend eine Anpassung der Regelungen. Weitere Staaten erkennen die Regelungen an und prüfen auf deren Grundlage Fahrzeuge und Fahrzeugteile. Eine positive Prüfung stellt die Grundlage der Zulassung des Fahrzeugteils oder Fahrzeugs zum Straßenverkehr dar. Das Fahrzeug ist dann für alle Staaten, die Vertragspartner sind, zugelassen. Auf dem geprüften Teil wird vermerkt, in welchem Land die Prüfung beziehungsweise Zulassung erfolgte. Zu erkennen ist dies am Prüfzeichen des Vertragspartners, das in einem Kreis auf dem Fahrzeugteil angebracht ist. Die Prüfstelle für lichttechnische Einrichtungen an Fahrzeugen arbeitet mit dem Kraftfahrt - Bundesamt in Flensburg zusammen. Hier geprüfte Fahrzeugteile erhalten das Prüfzeichen E1. ECE ist die Abkürzung für "Economic Comission for Europe".

(Quelle: Uni Karlsruhe).


Das ECE-Prüfzeichen


Das ECE-Prüfzeichen, auch als E-Kennzeichen, E-Kennzeichnung oder E-Kennung bezeichnet, ist eine Kennzeichnung von genehmigungspflichtigen Bauteilen an Kraftfahrzeugen. Sie besteht aus einem großen E im Kreis und einer auf die jeweilige ECE-Regelung bezogenen Prüfnummer und besagt, dass für die damit gekennzeichneten Bauteile die erforderlichen Prüfungen und Genehmigungen durchgeführt wurden und eine ECE-Bauartgenehmigung erteilt wurde. Die am ECE-Verfahren teilnehmenden Staaten und deren Behörden erkennen diese Bauartgenehmigung untereinander an.Das Prüfzeichen darf nur auf Fahrzeugteilen oder Ausrüstungsteilen angebracht werden, die auch den Bestimmungen der Genehmigung entsprechen. Ein Zeichen, das aufgrund ähnlichem Aussehen zu Verwechslungen mit dem ECE-Prüfzeichen führen kann, darf nicht auf Fahrzeugteilen zu finden sein. Bei Betrieb von Geräten, die ohne „e“- oder „E“-Kennzeichnung in einem Kraftfahrzeug betrieben werden, kann unter gewissen Umständen die Betriebserlaubnis erlöschen.Die Buchstaben nach dem E stehen für die Länder, 1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 8 für Teschechien usw.,

Quelle Wikipedia, Liste der Kennzahlen: https://de.wikipedia.org/wiki/ECE-Prüfzeichen


Zusammenfassung

Gelbes Rundumlicht bzw. Kennlicht ist also für die Anwendung Privater im Strassenverkehr zulässig,

wenn:

- es abhängig von der Stromversorgung des Fahrzeugs ist, (z.B. mit

..Stecker im Zigarettenanzünder);
- nur im stehende Betrieb;
- nur zur Warnung vor Unfällen und Gefahrenstellen (z. B. Autopannen);
- wenn eine amtliche Bauartgenehmigung erteilt ist.

Die amtliche Bauartgenehmigung ist erkennbar durch das vom Hersteller angebrachte E im Kreis mit der nachfolgenden Länderkennzahl und der Prüfnummer.





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