Voraussetzung hierfür sei eine “persönliche geistige Schöpfung”. Dem Vortrag des Antraggegners, dass es sich beim besagten 19 minütigen Pornofilm um “lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise” handele habe die Antragstellerin nicht widersprochen.
Verfahrensbevollmächtigte für die abmahnende Seite waren die auf Abmahnungen spezialisierten Rechtsanwälte Urmann + Collegen aus Regensburg.
LG München I, (Beschluss v. 29.05.2013, Az. 7 O 22293/12)