Er wendet im Wesentlichen ein, dass sein Pkw die Strassenbreite nicht eingeengt habe. Das Gericht warf noch zusätzlich die Frage auf, ob eine Feuerwehrzufahrt überhaupt ausgewiesen werden darf, um den Notausgang eines Kinos von parkenden Fahreugen freizuhalten, also ob das Verkehrszeichen nicht schon rechtswidrig aufgestellt wurde.
Schild ist Schild
Im Ergebnis kann dies nach ständiger Rechtssprechung dahin stehen. Auch rechtswidrig aufgestellte Verkehrszeichen müssen beachtet werden. Gemäss der Strassenverkehrsordnung gibt es kein Schild "Feuerwehrzufahrt". Diese Kennzeichnung ist landesrechtlichen Vorschriften vorbehalten. Eine ensprechende Kennzeichnung sei aber an Ort und Stelle eindeutig erkennbar vorgenommen worden. Selbst wenn die konkrete Beschilderung rechtswidrig gewesen sei hätte sie beachtet werden müssen. Verkehrszeichen seien ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung und auch dann beachtlich, wenn sie rechtswidrig seien.
Nur wenn Verkehrszeichen nichtig seien wären sie unbeachtlich. Das aber ist der krasse Ausnahmefall. Nur wenn völlig offensichtlich sei, dass ein Verkehrszeichen willkürlich aufgestellt ist (1), oder wenn es offensichtlich sinnwidrig ist (2), oder wenn es so unklar ist, dass es auch bei Auslegung unverständlich bleibt (3), sei es unbeachtlich. Im entschiedenen Fall war das Verkehrszeichen nicht nichtig, also zu beachten.
Auch wies das Gericht auf den Einwand des Klägers ausdrücklich darauf hin, dass es nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer obliege zu entscheiden, ob die Feuerwehr gerade noch an seinem Fahrzeug vorbeikomme, oder nicht. Für eine schützenswerte Feuerwehrzufahrt im Sinne von § 5 BauO NRW genüge bereits schon ein Platz der zum Rangieren erforderlich sei.
- Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 21.08.2012 - 14 K 2727/12 -