Die Klinik lehnte die Mitteilung der Daten der Mitpatientin unter Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht ab. Die Schweigepflicht sei weit auszulegen. Hierunter falle auch die Angabe, ob sich ein Patient überhaupt in ärztliche Behandlung begeben habe.
Das Oberlandesgericht hat die Auskunftsklage gegenüber der Klinik abgewiesen und festgestellt, dass die auch blosse Identitätsangaben unter die ärztliche Schweigepflicht fielen. Angesichts der substantiellen Bedeutung der ärztlichen Schweigepflicht für das Verhältnis zwischen Arzt und Patient habe die Verpflichtung zur Wahrung des Geheimbereichs des einen Patienten Vorrang gegenüber der nachvertraglichen Nebenpflicht des Arztes zur Hilfe bei der Geltendmachung gegen diesen Patienten gerichteter etwaiger Schadensersatzansprüche eines anderen Patienten.
Eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht ist gemäss § 203 StGB strafbar und wird zusätzlich auch noch standesrechtlich zum Beispiel mit Bussgeld verfolgt. Ausserdem setz sich der Arzt der zivilrechtlichen Inanspruchnahme auf Schmezensgeld und Schadensersatz aus.
- Oberlandesgericht Karlsruhe vom 11.08.2006 - 14 U 45/04 -