In dem konkreten Fall war zulässig vereibart worden, dass Arbeitnehmer bei Raucherpausen vorher ausstempeln müssen. Dies hatte eine Arbeitnehmerin nicht beachtet und war deshalb mehrfach abgemahnt worden.
Anfang 2009 hatte die Arbeitnehmerin an drei aufeinanderfolgenden Tagen bei Raucherpausen weder aus- noch eingestempelt. Sie wurde aufgefordert Korrekturbelege einzureichen, was jedoch nicht erfolgte.
Daraufhin wurde die fristlose Kündigung ausgesprochen, die das Arbeitsgericht Duisburg bestätigte.
- Arbeitsgericht Duisburg vom 15.09.2009, 3 Ca 1336/09 -
Hintergrundwissen:
Wer seinen Arbeitsplatz selbstverschuldet verliert soll die Gemeinschaft der Beitragszahler nicht auf Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen können. Wer seinen Arbeitsplatz zum Beispiel selbst kündigt oder als Berufskraftfahrer wegen Alkohol am Steuer seinen Führerschein verliert und daraufhin seinen Arbeitsplatz verliert bekommt kein Arbeitslosengeld sondern zunächst eine Sperrfrist von derzeit bis zu 12 Wochen.
Aber auch wer "ohne Not" sein unbefristetes Arbeitsverhältnis in ein befristetes Arbeitsverhältnis umwandelt verzichtet auf Rechte, nämlich auf seine Rechte aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Mit der Befristungsabrede endet das Arbeitsverhältnis zu dem vereinbarten Zeitpunkt. Das soll grundsätzlich nicht durch die Gemeinschaft der Beitragszahler ausgegelichen werden. Auch in einem solchen Fall droht eine Sperrfrist.
Wer wie vorliegend aus verhaltendsbedingten Gründen fristlos gekündigt wird hat ebenfalls mit einer Sperrfrist zu rechnen.