Kein Verzicht auf Urlaubsgeld - Keine Lohnerhöhung

 |

Recht§anwalt Thomas Kloeters

Kalender

« Juni '25
Mo Di Mi Do Fr Sa So
            1
2 3 4 5 6 7 8
9 10 11 12 13 14 15
16 17 18 19 20 21 22
23 24 25 26 27 28 29
30            

Kategorien

  • XML Arbeitsrecht
  • XML Abmahnung
  • XML Altersteilzeit
  • XML Befristung
  • XML Kündigungsschutz
  • XML Lohnforderung
  • XML Urlaub
  • XML Zeugnis
  • XML Arzthaftungsrecht
  • XML Betreuungsrecht
  • XML Erbrecht
  • XML Familienrecht
  • XML Kaufrecht
  • XML Kunst & Kultur
  • XML Mietrecht
  • XML Nachbarrecht
  • XML Reiserecht
  • XML Rundfunkrecht
  • XML Sozialrecht
  • XML Steuerrecht
  • XML Strafrecht
  • XML Verkehrsstrafrecht
  • XML Strafvollzugsrecht
  • XML StVK-Zulassungsrecht
  • XML Urheberrecht
  • XML Vereinsrecht
  • XML Verkehrsrecht
  • XML Führerscheinrecht
  • XML Versicherungsrecht
  • XML Zwangsvollstreckung

Archive

  • Das Neueste ...
  • Älteres ...

Suche

Blog abonnieren

  • XML

Verwaltung des Blogs

Login
Impressum

Donnerstag, 27. August 2009

Kein Verzicht auf Urlaubsgeld - Keine Lohnerhöhung

Geschrieben von Thomas Kloeters in Lohnforderung um 10:48







Der Arbeitgeber beschäftigt 300 Mitarbeiter und erhöhte den Arbeitslohn um 2,5 Prozent. Ausgenommen waren 14 Mitarbeiter, die sich drei Jahre vorher nicht auf arbeitsvertragliche Verschlechterungen eingelassen hatten. Die anderen Mitarbeiter hatten zuvor akzeptiert, dass der Urlaubsanspruch von 30 auf 25 Tage gekürzt wurde und das Urlaubsgeld um 50 % gekürzt wurde.

Einer der 14 Mitarbeiter, die seinerzeit an der Verschlechterung der Arbeitsbedingungen nicht teilgenommen hatten verlangte ebenfalls die Lohnerhöhung um 2,5 %. Er berief sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz der sagt, dass der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer gleich behandeln müsse. Ihm sei daher auch die Lohnerhöhung von 2,5 % zu gewähren, da er sonst gegenüber den Kollegen benachteiligt sei.

Der Arbeitgeber hatte bei der Lohnerhöhung um 2,5% klar gestellt, dass damit der seinerzeitige Einkommensverlust teilweise ausgegelichen werden sollte. Ausserdem hatte der Arbeitgeber dem klagenden Arbeitnehmer angeboten auch ihm die Lohnerhöhung um 2,5% zu gewähren, wenn er die Vertragsverschlechterung ebenfalls annähme. Das hatte der Arbeitnehmer abgelehnt.

Die Arbeitsgerichte wiesen die Klage des Arbeitnehmers in allen Instanzen ab. Sie wiesen darauf hin, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz eine Gleichbehandlung nur bei vergleichbaren Sachverhalten fordere. Ferner dürfe eine sachwidrige oder willkürliche Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht erfolgen.

Der klagende Arbeitnehmer aber begehre im Ergebnis eine Besserstellung gegenüber den Kollegen, die seinerzeit an der Verschlechterung teilgenommen hatten. Da der Kläger selbst keinen Einkommensverlust erlitten hätte könne er auch nicht verlangen an dem teilweisen Ausgleich für den damaligen Einkommensverlust teilzunehmen.

- Bundesarbeitsgericht vom 15.07.2009, 5 AZR 486/08 -
Kommentare (0) | Trackbacks (0)

Trackbacks
Trackback-URL für diesen Eintrag

Keine Trackbacks

Kommentare
Ansicht der Kommentare: (Linear | Verschachtelt)

Noch keine Kommentare

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.

Um maschinelle und automatische Übertragung von Spamkommentaren zu verhindern, bitte die Zeichenfolge im dargestellten Bild in der Eingabemaske eintragen. Nur wenn die Zeichenfolge richtig eingegeben wurde, kann der Kommentar angenommen werden. Bitte beachten Sie, dass Ihr Browser Cookies unterstützen muss, um dieses Verfahren anzuwenden.
CAPTCHA

 
Kommentare werden erst nach redaktioneller Prüfung freigeschaltet!
 
 
Powered by Serendipity | Template by Perun