BGH stärkt Verbraucherrechte bei Autokauf: "Umgehend" ist auch eine Frist!

 |

Recht§anwalt Thomas Kloeters

Kalender

« Juli '25
Mo Di Mi Do Fr Sa So
  1 2 3 4 5 6
7 8 9 10 11 12 13
14 15 16 17 18 19 20
21 22 23 24 25 26 27
28 29 30 31      

Kategorien

  • XML Arbeitsrecht
  • XML Abmahnung
  • XML Altersteilzeit
  • XML Befristung
  • XML Kündigungsschutz
  • XML Lohnforderung
  • XML Urlaub
  • XML Zeugnis
  • XML Arzthaftungsrecht
  • XML Betreuungsrecht
  • XML Erbrecht
  • XML Familienrecht
  • XML Kaufrecht
  • XML Kunst & Kultur
  • XML Mietrecht
  • XML Nachbarrecht
  • XML Reiserecht
  • XML Rundfunkrecht
  • XML Sozialrecht
  • XML Steuerrecht
  • XML Strafrecht
  • XML Verkehrsstrafrecht
  • XML Strafvollzugsrecht
  • XML StVK-Zulassungsrecht
  • XML Urheberrecht
  • XML Vereinsrecht
  • XML Verkehrsrecht
  • XML Führerscheinrecht
  • XML Versicherungsrecht
  • XML Zwangsvollstreckung

Archive

  • Das Neueste ...
  • Älteres ...

Suche

Blog abonnieren

  • XML

Verwaltung des Blogs

Login
Impressum

Samstag, 15. August 2009

BGH stärkt Verbraucherrechte bei Autokauf: "Umgehend" ist auch eine Frist!

Geschrieben von Thomas Kloeters in Kaufrecht um 11:12







Ein Käufer erwarb bei einem Autohaus einen gebrauchten Pkw. Als der Motor Mängel zeigte forderte der Käufer das Autohaus auf die Mängel "umgehend" zu beseitigen. Als das Autohaus dem nicht nachkam lies der Käufer seinen Wagen in einer anderen Werkstatt reparieren und forderte nun von dem Autohaus als Verkäufer die Reparaturkosten in Höhe von 2.194,09 Euro zurück.


Das Amtsgericht und das Landgericht in Bochum wiesen die Klage auf Erstattung der Reparaturkosten ab. Das Landgericht argumentierte das Voraussetzung für den von dem Käufer gelten gemachten Schadensersatzanspruch sei, dass dieser dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist zur Nachbesserung hätte setzten müssen.

Das ist auch zutreffend und von der höchstrichterlichen Resprechung so bestätig. Wer seinen Gebrauchtwagen nämlich sofort selbst in Reparatur gibt, bevor er dem Verkäufer die Möglichkeit zur Mängelbehebung gewährt, verliert seinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten, (vgl. Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 21.12.2005, Az.: VIII ZR 49/05).

Das Landgericht in Bochum meinte aber in dem konkreten Fall sei eine Fristsetzung zur Mängelbehebung durch den Käufer deshalb nicht erfolgt, weil mit der Aufforderung den Mangel "umgehend" zu beheben keine wirksame Frist gesetzt sei, da "umgehend" zu unbestimmt sei.

Dem hat der BGH letztinstanzlich widersprochen.
Für die Fristsetzung sei die Benennung eines bestimmten Endzeitpunktes oder Endtermins zu dem die Frist ablaufe nicht erforderlich. Eine Frist sei ein bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum. Mit der Bezeichnung "umgehend" sei dem Verkäufer klar gemacht, dass er zur Mängelbehebung nicht endlos Zeit habe. Das genüge für eine wirksame Fristsetzung.

- Bundesgerichtshof vom 12.08.2009, VIII ZR 254/08 -
Kommentare (0) | Trackbacks (0)

Trackbacks
Trackback-URL für diesen Eintrag

Keine Trackbacks

Kommentare
Ansicht der Kommentare: (Linear | Verschachtelt)

Noch keine Kommentare

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.

Um maschinelle und automatische Übertragung von Spamkommentaren zu verhindern, bitte die Zeichenfolge im dargestellten Bild in der Eingabemaske eintragen. Nur wenn die Zeichenfolge richtig eingegeben wurde, kann der Kommentar angenommen werden. Bitte beachten Sie, dass Ihr Browser Cookies unterstützen muss, um dieses Verfahren anzuwenden.
CAPTCHA

 
Kommentare werden erst nach redaktioneller Prüfung freigeschaltet!
 
 
Powered by Serendipity | Template by Perun