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entsprechende Sonderrechtsfahrzeuge zulässig.
Der Antragsteller hatte ein altes Feuerwahrauto mit entsprechender Ausstattung gekauft. Der TÜV hatte dem Halter den Betrieb des Fahrzeugs mit sofortiger Wirkung untersagt und ihm aufgegeben die "Sonderausstattung" zu entfernen.
Hiergegen richtetete sich der Eilantrag des Halters, der vortrug auf die Nutzung des Fahrzeug als Pkw wegen seiner familiären Situation dringend angewiesen zu sein.
Nach einer Entfernung der "Sonderausstattung" stehe das Fahrzeug dem Halter ja sofort wieder zur Nutzung zur Verfügung, so das Verwaltungsgericht Koblenz.
- Verwaltungsgericht Koblenz, Eilverfahren, Beschl. v. 21.06.2015, Az. 5 L 599/15.KO -