Jedoch ist die arbeitsrechtliche Abfindung grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber darf also nicht die bei einer normalen Lohnabrechnung üblichen Sozialabgaben in Abzug bringen. Anders ist es in zwei Fällen.
Wenn es sich um verdeckte Lohnzahlung handelt, ist die Abfindung wie Arbeitslohn abzurechnen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn rückständiger Arbeitslohn als Abfindungszahlung bezeichnet wird. Neben der Lohnsteuer sind dann auch die Sozialabgaben (Arbeitslosenversicherung (AV), Rentenversicherung (RV), Krankenversicherung (KV), Pflegeversicherung (PV) vom Arbeitgeber abzuführen und der Bruttobetrag ist entsprechend zu kürzen. Nur der errechnete Nettobetrag ist dann an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Ob die Zahlung als Abfindung bezeichnet wird, oder nicht und ob sie erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses augezahlt wird, oder nicht ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes
*) unerheblich.
Wenn eine Abfindung vereinbart wird und das Arbeitsverhältnis gar nicht beendet wird, zum Beispiel anlässlich einer Änderungskündigung, sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes
**) ebenfalls Sozialabgaben abzuführen.
*) Bundessozialgericht vom 21. Februar 1990 - 12 RK 65/87 - USK 9016 und vom 25. Oktober 1990 - 12 RK 40/89 - USK 9055.
**) Bundessozialgericht vom 28.1.1999, B 12 KR 14/98 R