Arbeitsrecht - Urlaub verfällt nicht

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Samstag, 25. April 2009

Arbeitsrecht - Urlaub verfällt nicht

Geschrieben von Thomas Kloeters in Urlaub um 12:05


Nach der bisherigen Rechtslage musste der Urlaub grundsätzlich innerhalb des Jahres genommen werden. In Ausnahmefällen konnte er bis Ende März auf das Folgejahr übetragen werden. Das war so im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Konnte der Urlaub nicht genommen werden ist er nach der bisherigen Rechtslage verfallen,

dass heisst er konne spätestens nach März des Folgejahres nicht mehr in natura beansprucht werden und auch nicht im Wege der Abgeltung, also der Ausbezahlung.

Diese Regelung sollte die Gesundheit des Arbeitnehmers erhalten, damit nicht ohne Urlaub durchgearbeitet wird, um dann nach Jahren eine Ausbezahlung verlangen zu können. Urlaub ist nach Sinn und Zweck keine Sonderzahlung, also kein Geld obendrauf, sondern in erster Linie die Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Verpflichtung seine Arbeitsleistung erbringen zu müssen. Damit sich der Arbeitnehmer diese Erholung auch finanziell leisten kann, bleibt in zweiter Linie die Verpflichtung des Arbeitgebers den Arbeitslohn zu bezahlen in dieser (Urlaubs-) zeit bestehen.

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat nun verbindlich entschieden, dass der Urlaub des Arbeitnehmers, der wegen Krankheit seinen Jahresurlaub nicht nehmen konnte nicht verfällt. Ist das Arbeitsverhältnis beendet, muss der Urlaub dann an den Arbeitnehmer ausbezahlt werden. Der Höhe nach entspricht diese Urlaubsabgeltung der Höhe des Arbeitslohnes, der während des "Urlaubs in natura" zu zahlen gewesen wäre.

- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20.01.09, C-350/06; C-520/06 -



Urlaub

Urlaub bedeutet Freistellung auf Zeit von der Verpflichtung des Arbeitnehmers seine Arbeit erbringen zu müsssen, wobei der Lohnanspruch in dieser Zeit aber bestehen bleibt. Kurz: bezahlte Freizeit.

Mindestanspruch

Der (Bundesurlaubs-) gesetzliche Mindestanspruch beträgt 24 Werktage, soweit nicht anderweitig mehr Urlaub vereinbart ist, zum Beispiel im Arbeitsvertrag.

Wartezeit

Bei einem neuen Arbeitsverhältnis besteht der Urlaubsanspruch erstmals nach 6 Monaten Wartezeit, es sei denn es ist etwas anderes vereinbart, zum Beispiel im Arbeitsvertrag.
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Weblog: Recht§anwalt Thomas Kloeters
Aufgenommen: Mai 20, 22:25

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