Nachdem das Oberlandesgericht die Unterbringung für erledigt erklärt hatte, stellte es den Eintritt der Führungsaufsicht für fünf Jahre fest, wies den Beschwerdeführer an sich in psychotherapeutische Behandlung zu begeben und den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht beschränkt auf die Frage der mangelnden Mitarbeit und den Fall des Abbruchs der Therapie gegenüber Bewährungshelfer, Staatsanwaltschaft und Führungsaufsichtsstelle zu entbinden.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Weisung des Oberlandesgerichtes verfassungswidrig war, soweit es den Beschwerdeführer angewiesen hatte, den jeweils behandelden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Zum einen greift die verfassungswidrige Weisung ohne gesetzliche Grundlage in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, (Grundrecht), des Beschwerdeführers ein. Zum anderen verstösst die gerichtliche Weisung gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
"Wer sich in ärztliche Behandlung begibt, muss und darf erwarten, dass alles, was der Arzt im Rahmen seiner Berufsausübung über seine gesundheitliche Verfassung erfährt, geheim bleibt und nicht zur Kenntnis Unberufener gelangt. Nur so kann zwischen Patient und Arzt jenes Vertrauen entstehen, das zu den Grundvoraussetzungen ärztlichen Wirkens zählt."
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz) schützt daher
vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden, über
- den Gesundheitszustand,
- die seelische Verfassung und
- den Charakter
Es bestehe die Gefahr, dass durch die Verpflichtung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht staatlichen Stellen Befunde über den gesundheilichen und insbesondere über den psychischen Zustand des Beschwerdeführers bekannt werden. Auch die Beschränkung auf den Umfang des Eingriffes auf die Fälle der mangelnden Mitabreit und des Abbruchs ändere daran nichts, weil diese ohne Kenntnis der ärztlichen Therapieabsichten nicht zu beurteilen seien.
Ausserdem sei das Ziel der Weisung des Oberlandesgerichts durch ein milderes, geeignetes Mittel zu erreichen, nämlich den Beginn und die Fortdauer der Behandlung durch vom Probanden selbst vorzulegende ärztliche Bescheinigungen nachzuweisen. Eine solche Weisung sei auch ohne vorherige Zustimmung des Probanden möglich.
In das allgemeine Persönlichkeitsrecht könne zwar eingegriffen werden, wenn das Allgemeininteresse überwiege. Dies sei aber nur durch Gesetz möglich. Eine solche gesetzliche Grundlage aber gäbe es derzeit nicht. Insbesondere biete § 68 b Absatz 2 Strafgesetzbuch, (Weisungen), keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für einen solchen Eingriff.