Dabei sind die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Wenn die Ehe lange angedauert hat und Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit entsprechend gestaltet waren kann dies ebenfalls zu einem verlängerten Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt führen. (Sogenannter Basisunterhalt).
Nach dem Willen des Gesetzgebers bleibt es dem betreuenden Elternteil in den ersten drei Lebensjahren des Kindes überlassen, ob er das Kind selbst betreut oder ob einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Bei Erwerbstätigkeit ist erzieltes Einkommen nach den Umständen nur teilweise auf den Betreuungsunterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten anzurechnen.
Am 18.03.2009 hat der Familiensenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe erstmals höchstrichterlich zu der neuen gesetzlichen Regelung Stellung genommen. Der Wechsel von Kinderbetreuung zu Erwerbstätigkeit müsse nach dem Willen des Gesetzgebers nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nicht unbeding abrupt eintreten. Dabei sei zunächst zu prüfen, ob eine anderweitige Kinderbetreuung gesichert sei. Nach dem Willen des Gesetzgebers habe aber ab dem dritten Lebensjahr die elterliche Betreuung nicht mehr Vorrang vor anderweitiger Kinderbetreuung, zum Beispiel der Kinderbetreuung in einer Tagespflege.
Die Rechtsprechung dürfe daher ab dem 01. Januar 2008 nicht mehr an das bisherige Altersphasenmodell anknüpfen und den Anspruch auf Kinderbetreuungsunterhalt alleine von dem Kindesalter abhängig machen.
Wenn im Einzelfall die Notwendigkeit des verbleibenden Betreuungsanteils zu einer zu großen Belastung neben der Erwerbstätigkeit führt oder die Rollenverteilung in der Ehe einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe könne dies wiederun zu einem Anspruch auf verlängerten Kinderbetreuungsunterhalt führen.
Im konkreten Fall endete die Schulzeit des Kindes um 16.00 Uhr. Es müsse daher untersucht werden, ob das Kind danach in einem Hort untergebracht werden kann, oder anderweitig betreut werden könne. Ferner, wann die Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten Mutter ende, oder ob das Kind wegen Erkrankung besonderer Zuwendung durch die Mutter bedürfe.
Eine grundsätzliche zeitliche Begrenzung der Unterhaltsverpflichtung komme aber nicht in Betracht, weil alle Umstände des Einzelfalles maßgeblich seien.
Jedoch kann die Höhe des Kinderbetreuungsunterhaltes nach Ablauf einer Übergangszeit begrenzt werden, wenn keine ehe- oder erziehungsbedingten Nachteile mehr vorlägen. Dann soll nicht mehr das höhere Einkommen des Unterhaltspflichtigen, sondern der geringere Lebensstandart des Unterhaltsberechtigten massgeblich sein.