Die verklagte Reiserücktrittsversicherung verweigerte die Zahlung der Stornokosten in Höhe von 6.084,80 Euro (ohne Selbstbehalt in Höhe von 20 Prozent) mit der Begründung, dass wegen der einschlägigen Vorerkrankung die Versicherungsleistung ausgeschlossen sei. Es habe keine "unerwartet schwere Erkrankung" vorgelegen.
Das Landgericht Bad Kreuznach gab zunächst der Versicherung Recht. Dem widersprach das OLG Koblenz und gab dem Versicherten recht. Der Kläger habe sich zunächst in die Behandlung eines Orthopäden begeben, der einen Bandscheibenvorfall nicht festgestellt habe. Selbst wenn der Orthopäde zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Diagnose gestellt hätte, wäre daraus nicht abzuleiten gewesen, dasss später nach Reisebuchung ein operativer Eingriff erforderlich würde, der zur Absage der Reise führen musste.
- Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 22.01.2010; 10 U 613/09 -