Das Sorgerecht umfasst unter anderem die Bestimmung des Aufenthaltes, der Schulform, Krankenbehandlung; das Auskunftsrecht gegenüber Kindergarten, Schule, Krankenhaus; die Vermögenssorge, usw.
Nach der bisherigen Gesetzeslage in Deutschland verbleibt das Sorgerecht nach einem Veto der Kindesmutter bei unehelichen Kindern gemäss § 1626 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dann alleine bei der Kindesmutter.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hatte diese Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches noch im Jahre 2003 für verfassungsgemäss erklärt.
- BVerfG vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 -
Dem widerspricht nun der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und stellte fest, dass diese gesetzliche Vorschrift des deutschen Rechts das Diskriminierungsverbot in Verbindung mit dem Gebot der Achtung des Familienlebens gemäss Artikel 14 und Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzen.
Zwar könnten Streitigkeiten um das Sorgerecht die Kinder verunsichern und dem Kindeswohl entgegen stehen, dies sei aber bei Scheidungen auch der Fall. Bei einem Streit müssten dann die Gerichte die Angelegenheit klären. Der deutsche Gesetzgeber muss nun dafür sorgen, dass Väter künftig auch ohne zwingende Zustimmung der Mutter ein Sorgerecht bekommen können.
- Fünfte Sektion des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Strassburg (EGMR) vom 03.12.2009, Zaunegger gegen Deutschland, Beschwerde-Nr. 22028/04 -
Hinweis:
In den meisten Ländern Europas gilt das gemeinsame Sorgerecht der Eltern auch bei nicht ehelichen Kindern. Nur in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Lichtenstein haben Mütter ein Vetorecht. Das Urteil ist für die Bundesrepublik Deutschland verbindlich.
§ 1626a BGB lautet bisher, (Stand 06.12.2009):
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so
steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
2. einander heiraten.
(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.