Uneheliche Kinder: Alleiniges Sorgerecht für Mütter per Gesetz ist unzulässig

 |

Recht§anwalt Thomas Kloeters

Kalender

« April '23
Mo Di Mi Do Fr Sa So
          1 2
3 4 5 6 7 8 9
10 11 12 13 14 15 16
17 18 19 20 21 22 23
24 25 26 27 28 29 30

Kategorien

  • XML Arbeitsrecht
  • XML Abmahnung
  • XML Altersteilzeit
  • XML Befristung
  • XML Kündigungsschutz
  • XML Lohnforderung
  • XML Urlaub
  • XML Zeugnis
  • XML Arzthaftungsrecht
  • XML Betreuungsrecht
  • XML Erbrecht
  • XML Familienrecht
  • XML Kaufrecht
  • XML Kunst & Kultur
  • XML Mietrecht
  • XML Nachbarrecht
  • XML Reiserecht
  • XML Rundfunkrecht
  • XML Sozialrecht
  • XML Steuerrecht
  • XML Strafrecht
  • XML Verkehrsstrafrecht
  • XML Strafvollzugsrecht
  • XML StVK-Zulassungsrecht
  • XML Urheberrecht
  • XML Vereinsrecht
  • XML Verkehrsrecht
  • XML Führerscheinrecht
  • XML Versicherungsrecht
  • XML Zwangsvollstreckung

Archive

  • Das Neueste ...
  • Älteres ...

Suche

Blog abonnieren

  • XML

Verwaltung des Blogs

Login
Impressum

Sonntag, 6. Dezember 2009

Uneheliche Kinder: Alleiniges Sorgerecht für Mütter per Gesetz ist unzulässig

Geschrieben von Thomas Kloeters in Familienrecht um 07:00









Ein Vater aus Köln war mit der Kindesmutter nicht verheiratet, als die gemeinsame Tochter geboren wurde. Drei Jahre später trennten sich die immer noch unverheirateten Eltern. Das Umgangsrecht (Besuchskontakte zwischen Vater und Tochter) war kein Problem, weil die Eltern hier einvernehmliche Regelungen fanden. Als der Vater das gemeinsame Sorgerecht gemeinschaftlich mit der Kindesmutter für seine Tochter beanspruchte, legte die Kindesmutter ihr Veto ein.

Das Sorgerecht umfasst unter anderem die Bestimmung des Aufenthaltes, der Schulform, Krankenbehandlung; das Auskunftsrecht gegenüber Kindergarten, Schule, Krankenhaus; die Vermögenssorge, usw.

Nach der bisherigen Gesetzeslage in Deutschland verbleibt das Sorgerecht nach einem Veto der Kindesmutter bei unehelichen Kindern gemäss § 1626 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dann alleine bei der Kindesmutter.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hatte diese Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches noch im Jahre 2003 für verfassungsgemäss erklärt.

- BVerfG vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 -

Dem widerspricht nun der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und stellte fest, dass diese gesetzliche Vorschrift des deutschen Rechts das Diskriminierungsverbot in Verbindung mit dem Gebot der Achtung des Familienlebens gemäss Artikel 14 und Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzen.

Zwar könnten Streitigkeiten um das Sorgerecht die Kinder verunsichern und dem Kindeswohl entgegen stehen, dies sei aber bei Scheidungen auch der Fall. Bei einem Streit müssten dann die Gerichte die Angelegenheit klären. Der deutsche Gesetzgeber muss nun dafür sorgen, dass Väter künftig auch ohne zwingende Zustimmung der Mutter ein Sorgerecht bekommen können.

- Fünfte Sektion des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Strassburg (EGMR) vom 03.12.2009, Zaunegger gegen Deutschland, Beschwerde-Nr. 22028/04 -


Hinweis:

In den meisten Ländern Europas gilt das gemeinsame Sorgerecht der Eltern auch bei nicht ehelichen Kindern. Nur in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Lichtenstein haben Mütter ein Vetorecht. Das Urteil ist für die Bundesrepublik Deutschland verbindlich.

§ 1626a BGB lautet bisher, (Stand 06.12.2009):

Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so
steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie

1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder

2. einander heiraten.

(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Kommentare (0) | Trackbacks (0)

Trackbacks
Trackback-URL für diesen Eintrag

Keine Trackbacks

Kommentare
Ansicht der Kommentare: (Linear | Verschachtelt)

Noch keine Kommentare

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.

Um maschinelle und automatische Übertragung von Spamkommentaren zu verhindern, bitte die Zeichenfolge im dargestellten Bild in der Eingabemaske eintragen. Nur wenn die Zeichenfolge richtig eingegeben wurde, kann der Kommentar angenommen werden. Bitte beachten Sie, dass Ihr Browser Cookies unterstützen muss, um dieses Verfahren anzuwenden.
CAPTCHA

 
Kommentare werden erst nach redaktioneller Prüfung freigeschaltet!
 
 
Powered by Serendipity | Template by Perun