Der Nachbar wehrte sich gegen die Baugenehmigung und unterlag zunächst beim Landratsamt und bei dem Verwaltungsgericht (VG) in Stuttgart, weil die Abstandsfläche eingehalten wurde. Das Rücksichnahmegebot im Baurecht sei damit erfüllt.
Der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) beraumte einen Termin zur Inaugenscheinnahme an, um sich die Gegebenheiten vor Ort zusätzlich zu den vorgelegten Plänen anzusehen. Er stellte dabei fest, dass es für den Eigentümer auf seinem grossen Wiesengrundstück eine Vielzahl anderer möglicher Standorte gegeben hätte, die zudem auch noch günstiger zu erreichen gewesen wären. Das Argument des Eigentümers dort drohe Überschwemmung wertete der Senat als Schutzbehauptung.
Er wies den Eigentümer darauf hin, dass der Schuppen an dem gewählten Standort nur dazu diene, dem Nachbarn die Sicht zu nehmen und ihn so zu schikanieren. Das sei unzulässig. Das Schikaneverbot gelte auch im öffentlichen Baurecht, so dass die Baugenehmigung aufzuheben sei.
I. Instanz:
- Verwaltungsgericht Stuttgart vom 03.07.2007; 6 K 2666/07 -
II. Instanz:
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Würtemberg vom 15.04.2008; 8 S 98/08 -