Das Arbeitsgericht (ArbG) entschied, dass ein Stundenlohn, der den tarifvertraglich festgesetzten Lohn mehr als 1/3 unterschreitet sittenwidrig ist mit der Folge, dass der tarifvertraglich festgesetzte Lohn und nicht der arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitslohn von dem Arbeitsgeber zu zahlen ist. Es verurteile den Arbeitgeber zur Nachtzahlung.
Auf die Berufung des Arbeitgebers bestätigte das Landesarbeitsgericht (LAG) das Urteil des Arbeitsgerichts und liess wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.
I. Instanz:
Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 12.12.2007; 6 Ca 6337/07
II. Instanz:
- Landesarbeitsgericht Bremen, vom 17.06.2008; 1 Sa 29/08 -
III. Instanz:
(Die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt ist zugelassen worden).