Der Arbeitnehmer verlagt nunmehr von seinem alten Arbeitgeber Schadensersatz für den Schaden der ihm dadurch entstanden ist, dass er die neue Stelle aufgrund des fehlenden Endzeugnisses nicht antreten konnte.
Der alte Arbeitgeber wusste nichts von der Neubewerbung des Arbeitnehmers. Auch hatte der Arbeitnehmer bei dem Streit um das Zwischenzeugnis nichts von einer laufenden Neubewerbung erwähnt. Da der Arbeitnehmer den alten Arbeitgeber im Hinblick auf die laufende Neubewerbung auch nicht gemahnt hatte, befand sich der alte Arbeitgeber mit der Erteilung des Endzeugnisses auch nicht in Verzug.
Die Klage des Arbeitnehmers auf Schadensersatz wegen der Absage aufgrund des verspäteten Endzeugnisses hatte keinen Erfolg.
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 01.04.2009, 1 Sa 370/08 -