Einer der 14 Mitarbeiter, die seinerzeit an der Verschlechterung der Arbeitsbedingungen nicht teilgenommen hatten verlangte ebenfalls die Lohnerhöhung um 2,5 %. Er berief sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz der sagt, dass der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer gleich behandeln müsse. Ihm sei daher auch die Lohnerhöhung von 2,5 % zu gewähren, da er sonst gegenüber den Kollegen benachteiligt sei.
Der Arbeitgeber hatte bei der Lohnerhöhung um 2,5% klar gestellt, dass damit der seinerzeitige Einkommensverlust teilweise ausgegelichen werden sollte. Ausserdem hatte der Arbeitgeber dem klagenden Arbeitnehmer angeboten auch ihm die Lohnerhöhung um 2,5% zu gewähren, wenn er die Vertragsverschlechterung ebenfalls annähme. Das hatte der Arbeitnehmer abgelehnt.
Die Arbeitsgerichte wiesen die Klage des Arbeitnehmers in allen Instanzen ab. Sie wiesen darauf hin, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz eine Gleichbehandlung nur bei vergleichbaren Sachverhalten fordere. Ferner dürfe eine sachwidrige oder willkürliche Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht erfolgen.
Der klagende Arbeitnehmer aber begehre im Ergebnis eine Besserstellung gegenüber den Kollegen, die seinerzeit an der Verschlechterung teilgenommen hatten. Da der Kläger selbst keinen Einkommensverlust erlitten hätte könne er auch nicht verlangen an dem teilweisen Ausgleich für den damaligen Einkommensverlust teilzunehmen.
- Bundesarbeitsgericht vom 15.07.2009, 5 AZR 486/08 -