Rückständigen Arbeitslohn muss der Arbeitgeber aus dem Bruttolohnbetrag verzinsen

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Recht§anwalt Thomas Kloeters

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Mittwoch, 26. August 2009

Rückständigen Arbeitslohn muss der Arbeitgeber aus dem Bruttolohnbetrag verzinsen

Geschrieben von Thomas Kloeters in Lohnforderung um 07:50







Wenn ein Arbeitnehmer rückständigen Arbeitslohn gegen seinen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht einklagt stellt sich regelmässig die Frage, ob der Arbeitnehmer nur Verzugszinsen von dem Nettolohn verlagen kann, der an ihn auszuzahlen ist, oder ob er Verzugszinsen für den geamten Bruttolohn verlangen kann, also auch für den Teil des Lohnes den der Arbeitgeber an die Sozialversicherungen und das Finanzamt abführen muss.

Der Grosse Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat entschieden, dass Zinsen aus dem Bruttolohnbetrag gefordert werden können.

Arbeitsvertraglich schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Bruttolohn, auch wenn dieser nicht in voller Höhe unmittelbar an den Arbeitnehmer ausbezahlt wird. Daher gerät der Arbeitgeber auch mit dem Gesamtbetrag und nicht nur mit einem Teil des Lohnes in Verzug.


- Bundesarbeitsgericht, Grosser Senat, vom 7. 3. 2001 - GS 1/ 00 -
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