Das sah das Amtsgericht in Frankfurt am Main rechnerisch anders. Wenn von 10 Programmpunkten einer ausfällt gibt es auch nur ein Zehntel des Reisepreises erstattet, weil der besondere Wunsch des Reisenden im Hinblick auf gerade den Programmpunkt nicht vereinbart und damit nicht zum Vertragsinhalt zwischen ihm und dem Veranstalter geworden war. Die bei Vertragsschluss geheim gebliebenen Interessen des Reisenden aber verpflichten den Reiseveranstalter nicht über das allgemeine Maß hinaus.
- AG Frankfurt/Main, Az. 32 C 308/01-18 -