Das Amtsgericht und das Landgericht in Bochum wiesen die Klage auf Erstattung der Reparaturkosten ab. Das Landgericht argumentierte das Voraussetzung für den von dem Käufer gelten gemachten Schadensersatzanspruch sei, dass dieser dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist zur Nachbesserung hätte setzten müssen.
Das ist auch zutreffend und von der höchstrichterlichen Resprechung so bestätig. Wer seinen Gebrauchtwagen nämlich sofort selbst in Reparatur gibt, bevor er dem Verkäufer die Möglichkeit zur Mängelbehebung gewährt, verliert seinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten, (vgl. Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 21.12.2005, Az.: VIII ZR 49/05).
Das Landgericht in Bochum meinte aber in dem konkreten Fall sei eine Fristsetzung zur Mängelbehebung durch den Käufer deshalb nicht erfolgt, weil mit der Aufforderung den Mangel "umgehend" zu beheben keine wirksame Frist gesetzt sei, da "umgehend" zu unbestimmt sei.
Dem hat der BGH letztinstanzlich widersprochen. Für die Fristsetzung sei die Benennung eines bestimmten Endzeitpunktes oder Endtermins zu dem die Frist ablaufe nicht erforderlich. Eine Frist sei ein bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum. Mit der Bezeichnung "umgehend" sei dem Verkäufer klar gemacht, dass er zur Mängelbehebung nicht endlos Zeit habe. Das genüge für eine wirksame Fristsetzung.
- Bundesgerichtshof vom 12.08.2009, VIII ZR 254/08 -