im Anschluss an die
Entscheidung des Europäischen Grichtshofs fort, der am 20.01.2009 festgestellt hatte, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitsnehmers im Gegensatz zur früheren Rechtslage in Deutschland nicht verfällt, wenn der Arbeitsnehmer den Urlaub krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Entweder darf der Arbeitnehmer den angesparten Urlaub nach Genesung nachholen, oder wenn das wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich ist muss der Arbeitgeber den Urlaub ausbezahlen.
Gleiches gilt nach der aktuellen Entscheidung des BAG nun auch für das Urlaubsgeld, wenn das mit dem Urlaubsanspruch verknüpft ist. Ob dies der Fall ist ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag, soweit der für das konkrete Arbeitsverhältnis Geltung entfaltet. Juristisch unterscheidet man zwischen dem Entstehen des Anspruch auf Urlaubsgeld und der Fälligkeit des Anspruchs, also dem Zeitpunkt ab dem der Arbeitgeber das Urlaubsgeld dann auch tatsächlich gemäss vertaglicher Vereibarung auszahlen muss.
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer den Prozess dann doch letztendlich (vorläufig) verloren, weil der Anspruch auf Urlaubsgeld mit dem Anspruch auf Urlaubsvergütung verknüpft war. Wenn dem Arbeitnehmer in einem solchen Fall wegen der andauernden Krankheit kein Urlaub gewährt wird, besteht zu diesem Zeitpunkt (noch) kein Anspruch auf Urlaubsvergütung und daher auch (noch) kein Anspruch auf Urlaubsgeld. Das ändert sich dann, wenn der Urlaub nach Genesung in natura nachgeholt wird, oder wenn er nach Ende des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt wird.
- Bundesarbeitsgericht vom 19. Mai 2009 - 9 AZR 477/07 -