Der Kreisfeuerwehrinspektor entliess den Kläger aus der TEL mit der Begründung die erforderliche Vertrauensbasis sei zerstört. Er, der Kreisfeuerwehrinspektor brauche Leute, auf die er sich im Not- und Einsatzfall verlassen könne. Der Kläger hielt seine Entlassung aus der technischen Einsatzleitung für eine unzulässige Sanktion und erhob dagegen vor dem Verwaltungsgericht in Koblenz Klage.
Das Verwaltungsgericht hält die Entlassung des Klägers aus der TEL für rechtmässig. Der Kläger sei mit seiner Kritik weit über das Ziel hinaus geschossen.
Zwar habe der Kreisfeuerwehrinspektor mit seiner Wahlkampfwerbung gegen seine Verpflichtung zur parteipolitischen Mässigung und Zurückhaltung verstossen. Jedoch sei von dem Kläger zu erwarten gewesen, dass dieser sich mit seiner Kritik zuerst an den Kreisfeuerwehrinspektor persönlich wende und nicht erst einen Monat später, als der Kläger schon an das Innenministerium, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, eine Staatssekretärin, eine Bundestagsabgeordnete, das Finanzministerium und die Feuerwehrverbände gewandt hatte. Auch habe der Kläger weiter insistiert, als die Werbung abgestellt war und sich an Ministerien, Zeitungsredaktionen, Abgeordnete und übergeordnete Behörden gewandt.
Grundsätzlich gebe es keinen Rechtsanpruch auf Mitgliedschaft in der Technischen Einsatzleitung. Die Auswahl der Teilnehmer falle unter das Organisationsermessen des Landkreises. Das Ermessen hat aber seine Grenzen in willkürlichen Entscheidungen. Im vorliegenden Fall sei die Annahme des Kreisfeuerwehrinspektors das Vertrauensverhältnis sei massiv gestört gerechtfertigt und daher sei diese Erwägung nicht sachfremd und die Entlassung des Klägers aus der TEL nicht willkürlich.
- Verwaltungsgericht Koblenz vom 04. Februar 2009, 5 K 1089/08.KO -