Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab die gesundheitlichen Folgen des Unfalles und eine Verletztenrente anzuerkennen, weil sich der Unfall im Ausland ereignet habe.
Das Sozialgericht hat dem ehrenamtlichen Helfer Recht gegeben und festgestellt, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nicht an der deutschen Grenz endet, nur weil sich der Helfer auftragsgemäss vorübergehend im Rahmen seiner Tätigkeit ins Ausland begeben habe. Dies sei mit dem Grundsatz, dass die inländischen Unfallversicherungsvorschriften nur für Personen gelten, die in Deutschland beschäftigt seien vereinbar.
Der gemeinnützige Verein habe seinen Sitz in Deutschland und seine Tätigkeit im Wesentlichen auch in Deutschland entfaltet. Die Auslandsfahrt sei für die Erfüllung des Vereinszweckes zwingend notwendig gewesen. Der Ehrenamtler habe auch nach dem Auslandseinsatz an den Betriebssitz in Deutschland zurückkehren sollen. Der Helfer habe von dort seine Weisungen erhalten und nicht etwa aus dem Ausland. Ferner sei seine Tätigkeit im Ausland von vorne herein zeitlich begrenzt gewesen. Nach alledem müsse die Berufsgenossenschaft dem ehrenamtlichen Helfer Unfallversicherungsschutz gewähren.
- Sozialgericht Speyer vom 18.05.2004, S 1 U 341/03 -
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, L 2 U 237/04
Bundessozialgericht, B 2 U 215/07 B