Arbeitsvertrag - Keine Kettenbefristung mit Änderungen

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Recht§anwalt Thomas Kloeters

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Dienstag, 28. April 2009

Arbeitsvertrag - Keine Kettenbefristung mit Änderungen

Geschrieben von Thomas Kloeters in Befristung um 12:51


Arbeitsverträge dürfen ohne sachlichen Grund maximal für die Dauer von zwei Jahren befristet werden. Die Befristung darf entweder von Anfang an zwei Jahre betragen, oder der Arbeitsvertrag kann innerhalb der zwei Jahre dreimal verlängert werden.

Er darf dabei aber die Maximalbefristungsdauer nicht überschreiten. Bei einem Verstoss gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz kann der Arbeitnehmer die sogenannte Befristungskontrollklage erheben und das Arbeitsgericht feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet zustande gekommen ist, obwohl im Arbeitsvertrag steht, dass es befristet ist.

Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb der zwei Jahre Gesamtdauer zulässig, also nicht öfter als zum drittem Mal verlängert, darf sich ansonsten hinsichtlich der Arbeitsabedingungen nichts ändern. Lediglich die Befristung darf in dem zulässigen Mass verlänger werden. Wird die Befristung verlängert und daneben noch eine weitere Arbeitsbedingung geändert, zum Beispiel die Arbeitszeit, so liegt rechtlich ein Neuabschluss eines Arbeitsvertrages vor, dessen Befristung unzulässig ist, weil zuvor mit dem gleichen Arbeitgeber schon einmal ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde.

Eine Ausnahme soll nur gelten, wenn der Arbeitnehmer von Anfang an einen Anspruch auf die geänderte Arbeitsbedingung hatte. Sonst ist die weitere im übrigen in zulässigem Rahmen erfolgte Befristung rechtlich als Neueabschluss eines dann als unbefristet geltenden Arbeitsvertrages zu bewerten.

- BAG vom 16.01.2008, 7 AZR 603/06 -
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