die der Steuerklasse III angehören werden mit mindestens 30 % Erbschaftssteuer in Anspruch genommen.
Durch Erwachsenenadoption erwirbt der adoptierte Erwachsene rechtlich die Stellung eines Kindes, also eines nahen Verwandten im Sinne des Steuerrechtes. Als Folge bringt der Kindesstatus steuerrechtlich niedrigere Steuersätze und höhere Freibeträge.
Die Erwachsenenadoption ist gemäss § 1767 BGB zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass die Annahme als Kind "sittlich gerechtfertigt" ist. Als Beispiel nennt das Gesetz den Fall, dass zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
Dies muss dem zuständigen Vormundschaftsgericht dargelegt werden, Zweifel müssen entkräftet werden und das Gericht muss prüfen, ob die Adoption rechtsmissbräuchlich ist, also zum Beispiel nur zum Zwecke der Steuerersparnis erfolgt und nicht, wie gesetzlich vorgesehen familienbezogene Beweggründe im Vordergrund stehen.
- OLG München vom 19.12.2008, 31 Wx 49/08 -