Verkehrsstrafrecht - Zu schnell um anzuhalten

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Montag, 27. April 2009

Verkehrsstrafrecht - Zu schnell um anzuhalten

Geschrieben von Thomas Kloeters in Verkehrsstrafrecht um 19:26


Ein Motorradfahrer wurde bei einer Geschwindigkeitskontrolle der Polizei mittels eines Lasergerätes mit 143 km/h gemessen, obwohl nur 50 km/h erlaubt waren. Zum Messzeitpunkt war der Kradfahrer noch 145 Meter von der Messtelle entfernt. Ein Polizeibeamter wollte den Motorradfahrer mittels Polizeikelle anhalten,

was misslang. Der Kradfahrer brauste an dem Polizisten vorbei. Nur mit einem Sprung zur Seite konnte sich der Beamte retten und einer Kollision mit dem Krad entgehen. Das Amtsgericht Bernau und das Landgericht Frankfurt/Oder haben den Kradfahrer unter anderem wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat das Urteil aufgehoben und zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof in Strafsachen verlangt in ständiger Rechtsprechung für die Erfüllung des Straftatbestandes des "Gefährlichen Eingriffs in den Strassenverkehr" unter anderem, dass das Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung missbraucht wird, (zum Beispiel als Waffe zweckentfremdet wird) und der Fahrer dies auch so will, oder das dies dem Fahrer zumindest egal ist.

Ein solches Verhalten liegt aber nicht vor, wenn der Fahrer das Fahrzeug als Fluchtmittel benutzt, um der Polizeikontrolle zu entgehen, oder er aufgrund seiner gefahrenen Geschwindigkeit technisch-physikalisch gar nicht mehr dazu in der Lage ist das Fahrzeug noch vor dem Polizeibeamten anzuhalten.

- OLG Brandenburg vom 11.07.2007, 2 Ss 65/07 -
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