Die Verfassungsbeschwerde hatten ein Rechtsanwalt und eine Zahnärztin aus München erhoben. Er trug einen Doppelnamen und sie einen Einzelnamen. Als das Ehepaar den Doppelnamen des Ehemannes zum Familiennamen bestimmen wollte und die Ehefrau ihren Einzelnamen dem Familien-doppel-namen voran stellen wollte untersagte dies das zuständige Standesamt unter Berufung auf § 1355 Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Beschwerdeführer hielten diese Vorschrift des BGB für verfassungswidrig.
Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass der Gesetzgeber grundsätzlich ein gewisses Ermessen hat, wie Angelegenheiten zu regeln sind. Dabei dürfen Eingriffe in die Rechte des Bürgers aber nicht willkürlich erfolgen und müssen unter Beachtung verfssungsrechtlicher Vorschriften insbesondere auch verhältnismässig sein. Dies sei vorliegend der Fall.
Alleine aus Praktikabilitätsgründen dürfe der Gesetzgeber zwar nicht in das durch Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgetzes (GG) geschützte Namensrecht der Ehegatten eingreifen. Die Vorschrift über Ehenamen (§ 1355 BGB) verfolge aber auch das Ziel den Namensträger familiär klar zuzuordnen, die Identifikationskraft des Namens zu erhalten und dies auch für Folgegenerationen.
Zulässig ist aber, dass die Ehegatten keine Ehenamen wählen und jeder Ehegatte seinen eigenen Namen in der Ehe weiter führt, § 1355 Absatz 1 Satz 3 BGB.
- BVerfG vom 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03 -