Dieser Sachverhalt ist vor der Gesetzesänderung unter den damaligen Auffangtatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB gefallen und setzte voraus, dass die neue Beziehung bereits zwei bis drei Jahre angedauert hatte.
Das Amtsgericht in Essen hat nun entschieden, dass nach der Unterhaltsrechtsreform davon nun schon nach Ablauf eines Jahres ausgegangen werden kann. Zu dem blossen Zeitablauf müsse aber ein "gemeinsames Auftreten in der Öffentlichkeit" hinzukommen.
Indizien dafür kann das gemeinsame verbringen hoher Feiertage, ein gemeinsamer Mietvertrag, sowie das gemeinsame Auftreten in einer Todesanzeige sein. Kann man anhand dieser Umstände annehmen, dass sich die neue Partnerschaft verfestigt habe, sei eine weitere Verpflichtungen zum Zahlen von Ehegattenunterhalt durch den geschiedenen Ehegatten grob unbillig.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Betroffenen selbst die neue Beziehung als "Lebensgemeinschaft" oder als bereits "verfestigt" bewerten, (BGH NJW 1997, 1851).
- Amtsgericht Essen vom 11.3.2009 - 106 F 296/08 -