Das war bis Ende 2004 bei der "Arbeitslosenhilfe" noch anders. Dort waren arbeitsrechtliche Abfindungszahlungen noch priviligiert und durften bei der Ermittlung des Bedarfs nicht als Einkommen angerechnet werden. Das Bundessozialgericht stellte nunmehr fest, dass der Gesetzgeber bei dem Arbeitslosengeld II bewusst darauf verzichtet hat, die Abfindung bei der Ermittlung des Bedarfs auszunehmen.
Auch die Hilfskonstruktion über die sogenannte "zweckbestimmte Leistung" ist bei der arbeitsrechtlichen Abfindung nicht möglich. Wenn gesetzlich oder privatrechtlich der Zweck für eine Leistung bestimmt ist, kann sie auch beim Arbeitslosengeld II berücksichtigungsfrei sein. Der Arbeitgeber aber bestimmt bei der Abfindungszahlung nicht, wie der ehemalige Arbeitnehmer die Zahlung zu verwenden hat.
Somit werden Abfindungszahlungen nunmehr auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
- BSG vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R -