Der Wählhebel vom Automatikgetriebe war laut Polizei nicht richtig eingerastet, so dass sich das Auto die Waldhausener Straße abwärts in Bewegung setzte. Verletzt wurde niemand. An Auto und Hauswand entstand Sachschaden.
Rechtslage, § 14 Absatz 2 Satz 1 StVO
"Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird."
Der Bundesgerichtshof in Strafsachen hat die in
§14 Abs. 2 S. 1 StVO beschriebenen allgemein formulierten Pflichten des Fahrers konkretisiert:
Grundsätzlich sind alle am Fahrzeug dafür vorgesehenen Sicherungseinrichtungen zu betätigen.
Auf Abschüssigen Gelände ist eine doppelte Sicherung erforderlich durch
a) festes Anziehen der Feststellbremse (meistens Handbremse); und
b) Einlegen des kleisten gegenäufigen Ganges; und in steilem Gelände zusätzlich die dritte Sicherung
c) einschlagen der Vorderräder bergwärts bzw gegen den Bordstein.